Phönix in Lassan e.v.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Phönix“– Verein zur Förderung der Gesundung von Mutter/Vater und Kind e.V.
2. Sitz des Vereins ist Potsdam.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werde.
§ 2 Zweck
1. 1. Aufgabe des Vereins ist es, einen Ort zu schaffen, an dem Mütter oder Väter sich von krankmachenden Belastungen der Vergangenheit lösen, Impulse für Neues empfangen, sich weiter entwickeln und Kraft schöpfen können. Bei den Kindern ist das Ziel, entwicklungsbedingte Bedürfnisse wahrzunehmen, bereits eingetretene Schwächen und Krankheiten zu behandeln. Durch den salutogenetischen Ansatz der Anthroposophischen Medizin und der Waldorfpädagogik werden ihr Gesundungspotential und ihre Resilienz gestärkt.Auf dieser Grundlage verfolgt der Verein folgende Zwecke:
a) Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege
b) Förderung der Jugendhilfe
c) Förderung des Schutzes der Familie
d) Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
e) Förderung der Ausbildung in Familienmedizin
f) Förderung mildtätiger Zweckeg) Förderung von Kunst und Kultur
2. Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) den Erwerb/ Betrieb eines Mutter/Vater und Kind-Kurheimes für Vorsorge -und Rehabilitationsmaßnahmen zur Nutzung im Sinne der Satzungszwecke bzw. die Beteiligung an einer Gesellschaft, die ein solches Kurheim betreibt;
b) die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer, selbst steuerbegünstigter Körperschaften mit vergleichbarem Satzungszweck;
c) den Aufbau oder die Unterstützung von Ausbildungs- und Fortbildungskursen für verschiedene Berufsgruppen aus dem Gesundheitswesen sowie für Patienten einer Mutter/Vater-und Kind-Kureinrichtung;
d) Öffentlichkeitsarbeit, Vorträge, Seminare, Fachtagungen Publikationen im Zusammenhang mit den Zwecken des Vereins;
e) Durchführung von wissenschaftlichen Projekten und Studien in Sinne des Vereinszweckes;
f) Unterstützung von Menschen in Not im Sinne von
§ 3 Abgabenordnung
3.3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Ersatz nachgewiesener oder glaubhaft gemachter angemessener Kosten im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit geleistet werden.
3.2 Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Ersatz nachgewiesener oder glaubhaft gemachter angemessener Kosten im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit geleistet werden. Die Vereinsämter sind im Übrigen Ehrenämter.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Kündigung ausscheiden.
2. Nach einmütigen Beschluss des Vorstandes und mit Zustimmung des Kuratoriums kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden
3. Der Verein erhält die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Schenkungen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Bei Auflösung von juristischen Personen endet die Mitgliedschaft zeitgleich. Geleistete Beiträge können nicht zurückgefordert werden.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Kuratorium
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Der Verein fasst seine Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung, soweit die Beschlussfassung nicht anderen Organen übertragen ist. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschluss fassendes Organ und hat Aufsichtsfunktion. Sie ist gegenüber dem Vorstand weisungsberechtigt. In jedem Kalenderjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand oder wenigsten 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
2. Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich per Post oder in elektronischer Form einberufen. Die Einladung dazu ist mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zur Post zu geben. Sie muss die Tagesordnung enthalten. Anträge, die außerdem behandelt werden sollen, müssen mindestens 7 Tage vor dem Termin der Versammlung dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden.
4. Juristische Personen werden auf der Versammlung durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung soll ihre Beschlüsse einstimmig fassen; soweit dies nicht erreicht werden kann, beschließt sie mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins sind nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder möglich.