Phönix
Gemeinnütziger Verein zur Förderung der Gesundung von Mutter/Vater und Kind e.V.
Am Waldwinkel 2-3 18556 Breege-Juliusruh
Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Phönix“ – Verein zur Förderung der Gesundung von Mutter/Vater und Kind e.V.
2. Sitz des Vereins ist Breege-Juliusruh.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
1. Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Gesundheit sowie die Stärkung der Resilienz von Familien auf der Grundlage des salutogenetischen Ansatzes der Anthroposophischen Medizin und der Waldorfpädagogik.
Auf dieser Grundlage verfolgt der Verein folgende Zwecke:
a) Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege
b) Förderung des Schutzes der Familie
c) Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
d) Förderung von Wissenschaft und Forschung
2. Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer, selbst steuerbegünstigter Körperschaften mit vergleichbarem Satzungszweck, insbesondere der Phönix eG;
b) den Aufbau oder die Unterstützung von Ausbildungs- und Fortbildungskursen für verschiedene Berufsgruppen aus dem Gesundheitswesen sowie für Patientinnen und Patienten einer Mutter/Vater- und Kind-Kureinrichtung;
c) Öffentlichkeitsarbeit, Vorträge, Seminare, Fachtagungen Publikationen im Zusammenhang mit den Zwecken des Vereins;
d) Durchführung von wissenschaftlichen Projekten und Studien im Sinne des Vereinszweckes;
3. Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
c) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Ersatz nachgewiesener oder glaubhaft gemachter angemessener Kosten im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit geleistet werden. Die Vereinsämter sind im Übrigen Ehrenämter.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Kündigung ausscheiden.
2. Nach einmütigem Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden
3. Der Verein erhält die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Schenkungen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Bei Auflösung von juristischen Personen endet die Mitgliedschaft zeitgleich. Geleistete Beiträge können nicht zurückgefordert werden.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Der Verein fasst seine Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung, soweit die Beschlussfassung nicht anderen Organen übertragen ist. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ und hat Aufsichtsfunktion. Sie ist gegenüber dem Vorstand weisungsberechtigt. In jedem Kalenderjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand oder wenigsten 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
2. Die Mitgliederversammlung kann real oder virtuell stattfinden. Ferner kann der Vorstand den Mitgliedern ermöglichen, an einer Präsenzveranstaltung digital teilzunehmen und die Mitgliederrechte digital auszuüben. Ob die Versammlung real, in hybrid-Form oder virtuell erfolgt, legt der Vorstand nach eigenem Ermessen bei der Einladung fest.
3. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich per Post oder in elektronischer Form einberufen. Die Einladung dazu ist mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zur Post zu geben. Sie muss die Tagesordnung enthalten. Anträge, die außerdem behandelt werden sollen, müssen mindestens 7 Tage vor dem Termin der Versammlung dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden.
5. Juristische Personen werden auf der Versammlung durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins sind nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder möglich.
8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.
9. Das Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied sowie von einem Mitglied unterzeichnet.
§ 6 Vorstand
1. Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Er besteht aus mindestens 3, höchstens jedoch 5 Personen, die die Mitgliederversammlung wählt.
2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von längstens 2 Jahren gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, benennen die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes den Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
4. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Verein kann für besondere Aufgaben Vertreter bestellen.
6. Er ist berechtigt, Satzungen, die vom Registergericht oder einer Behörde angeregt werden, selbstständig zu beschließen. Über Satzungsänderungen sind alle Mitglieder alsbald schriftlich zu informieren.
7. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten.
§ 7 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die „Phönix auf Rügen eG“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder, soweit die Mitgliederversammlung beim Auflösungsbeschluss keine anderen Liquidatoren bestellt, unter Zustimmung des Finanzamtes.
Diese Satzung wurde beschlossen von der Gründungsversammlung am 27.09.2015,
Änderungen wurden vorgenommen durch Beschluss der Mitgliederversammlungen am 25. 11. 2017 und am 01. 11. 2024.